E-Rezept, E-AU und E-PA

Neu ab 2024 – das E-Rezept

Selbstverständlich können Sie Ihre Rezepte als elektronisches Rezept ausgestellt bekommen.

Das elektronische Rezept ist eine Neuerung, die in unserer Praxis optimal funktioniert. Leider kann man das von der Telematik-Infrastruktur (TI) nicht sagen.Deshalb haben wir unser Konzept so standardisiert, dass ein reibungsloser Ablauf möglich ist.

Der technische Ablauf erfolgt so:

  • In der Praxis wird das E-Rezept erstellt, ein Ausdruck erfolgt bei uns nicht mehr (macht ja schließlich keinen Sinn)
  • bis zum Ende der Sprechstunde wird das Rezept signiert
  • danach Sie das Rezept mit Ihrer Versicherungskarte in der Apotheke einzulösen (Alternative ist die App der Gematik)

Voraussetzung für Ihre E-Rezept ist, dass Ihre Versicherungskarte im aktuellen Quartal erfolgreich eingelesen wurde.

Die Abholung des Rezepts im Anschluß an den Praxisbesuch ist noch nicht möglich, da die Funktion der TI ausserhalb unserer Praxis nicht zuverlässig ist. Nicht möglich ist ein E-Rezept bei Heimpatienten sowie Hilfsmitteln, und diversen anderen Sonderfällen.

Vorteil für Patienten der HZV: Sie können das Rezept auch über unsere Praxis-App bestellen und dieses (z.B. im Urlaub oder auf Reisen)  deutschlandweit mit ihrer Versicherungskarte in jeder Apotheke einlösen.

Offizieller Ablauf der Erstellung der E-Rezepte ist hier sichtbar – Nachfragen immer an Ihre Krankenkasse!

Neu vielleicht ab 2025 – die E-PA (elektronische Patientenakte)

Der aktuelle Gesetzgebungsprozess sieht vor, dass die Krankenkasse für Sie eine elektronische Patientenakte anlegen muss und wir Ärzte diese dann befüllen müssen. Die Krankenkasse muss Sie davor darüber informieren, wenn Sie keinen Widerspruch einlegen wird eine E-PA angelegt.
Warum sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen?
Nach europäischem Recht sind Ihre Daten aus der E-PA für undefinierte wissenschaftliche Interessen einsehbar. Ich kann mir nicht vorstellen, wie Ihre Daten dann geschützt werden. Die vorgesehene Anonymisierung ist mit den veröffentlichten Daten leicht umkehrbar. Das Argument, die Daten könnten dann von einem Notarzt eingesehen und für Ihre Behandlung genutzt werden – lassen Sie es mich mal so sagen: in meiner nun über 25-Jährigen Erfahrung im Notarztdienst hätte ein Einblick in eine solche Patientenakte allenfalls bei der Erstellung eines Totenscheines geholfen! Ihr aktueller Medikamentenplan hilft im Notfall weiter – lassen Sie sich Ihren Medikamentenplan gerne ausdrucken und halten Sie diesen immer aktuell bei sich.
Wenn Sie eine gut geführte Patientenakte möchten, gehen Sie ausschließlich mit einem Überweisungsschein vom Hausarzt in eine Facharztpraxis und bestehen Sie auf einen Arztbrief. Dies ist insbesondere bei Universitätskliniken und deren Ambulanzen und MVZs erforderlich – hier müssen Sie als Patient auch mal nachhaken – die sind manchmal sehr hinterher mit ihren Briefen. Wenn die Briefe dann alle bei Ihrem Hausarzt ankommen, sind sie dezentral gut gesichert aufgehoben und bei Bedarf verfügbar. Eine unserer Kernaufgaben als Ärzte für unsere Patienten in der hausarztzentrierten Versorgung – wir kennen  die Patienten und können die Briefe entsprechend ihrer Relevanz einordnen und zu Ihrem Nutzen verwenden. Herausgegeben werden die Briefe nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch.

Bereits Routine seit 2022 – die E-AU

Die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per elektronischer Übermittlung ist seit Anfang 2023 Pflicht. Hier übermitteln wir am Ende der Sprechstunde (manchmal erst am Folgetag, da die Telematik-Infrastruktur oft nicht verfügbar ist und ein Versenden verhindert) die AU an die Krankenkassen. Der Arbeitgeber kann sich die ihm zustehenden Daten manuell abrufen, benötigt hierfür aber die Information von Ihnen, wann die AU ausgestellt wurde. Als Service für Sie und Ihren Arbeitgeber bekommen Sie einen Ausdruck für den Arbeitgeber und Ihre Unterlagen mit.

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